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Antwort vom Sozialgericht - was soll das heißen?

Andy009

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Folgendes Problem:

Ich bin in 03.2005 Umgezogen.(Eigenbedarfskündigung) In meinen neuen Mietvertrag war ein Stellplatz vorgeschrieben. Mit diesem Mitvertrag bin ich dann zum Amt. Das Amt genehmigte den Umzug.

Da ich soziale Verantwortung zeigen wollte, fragte ich ob es möglich wäre, den Stellplatz, der ja praktisch auch genehmigt wurde, erst zum 09.2005 einzubeziehen, damit mein Leistungsträger auch Kosten spart. (ich hatte noch eine andere kostenlose Unterstellmöglichkeit meines PKWs in der alten Wohnung wo meine Eltern n och wohnten bis 09.2005.) Das Amt war einverstanden, die Stellplatzkosten ab 09.2005 wurden gezahlt.

Jetzt wurde der Stellplatz bzw. deren Kosten nicht mehr übernommen. Klage ist eingereicht. (ab 04.2012) Von dort erhielt ich jetzt folgende Antwort(Gericht)


Ausweislich … der Verwaltungsakte war aus der Miete der Teil für den Stellplatz gestrichen worden. Erst mit der Änderung des Mietvertrages zum 1.3.2005 war die Miete für den Stellplatz Gegenstand des Mietvertrages. Entweder stand dem Kläger der Stellplatz in der Zeit vom … bis … (7 Monate) kostenfrei zur Verfügung oder es war möglich die Wohnung ohne den Stellplatz anzumieten. In beiden Fällen liegt dem nunmehrigen Anfall der Stellplatzkosten eine freiwillige Erklärung des Klägers zugrunde. Somit würde eine Übernahme der Kosten ausscheiden.

Was soll dieses Schreiben nun Aussagen? Ich soll mich dazu äußern.

Wie gesagt, Stellplatz ist Bestandteil des Mietvertrages wurde aber lt. Vereinbarung erst ab 09.2005 bezahlt und auch einbezogen. Eine kostenlose Nutzung war nicht möglich, sondern erst eine kostenpflichtige Nutzung ab 09.2005.(lt. Vereinbarung)


Ich hoffe, jemand kann etwas dazu sagen, bzw. wie ich mich äußern sollte, damit mir keine Nachteile entstehen. Bei diesen Beamtendeutsch kann man schell etwas falsch verstehen.


Ich sage schon mal danke.
 
AW: Antwort vom Sozialgericht - was soll das heißen?

was ich nicht versteh ist das der Mietvertrag mit Stellplatz vom Amt anerkannt wurde und auch bezahlt wurde,
nun will das Amt die Kosten für den Stellplatz nicht mehr zahlen, ist die frage wieso man nicht mehr zahlen will.

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genau das ist der springende Punkt du hast den Stellplatz von der Wohnung 7 Monate nicht genutzt und auch keine Stellplatzmiete
bezahlt und auch nicht vom Amt bekommen, so und genau da draus drehen die dir einen Strick weil du wenn ich das richtig verstehe
für die 7 Monate nur Miete für die Wohnung bezahlt hast, folge Wohnung ohne Stellplatz gemietet da ist es logisch das die vom Gericht
so dumme fragen stellen. Nun erkläre dem Gericht mal das du die Wohnung nur mit Stellplatz bekommen hast aber den Stellplatz erst
nach 7 Monaten nutzt und bezahlst da sagen die doch er hat die Wohnung die ersten 7 Monate ohne Stellplatz gehabt was will er nun mit
dem Stellplatz.

Hab ich da gefunden zu. zitat:

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen: L 2 B 178/06 AS ER
Datum der Entscheidung: 20.11.06
Paragraph: § 22 Abs. 1 SGB II
Entscheidungsart: Beschluss

1. Aufwendungen für die Anmietung eines Stellplatzes sind allenfalls dann Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II, wenn eine Wohnung ausschließlich mit einem Stellplatz vermietet wird und der Vermieter diese Kosten laut Vertrag verlangt.
2. Die Grundsteuer für ein im Eigentum des Hilfebedürftigen stehendes Grundstück mit einer baufälligen Sägemühle, das als PKW-Stellplatz genutzt wird, sind keine Kosten der Unterkunft, da keine Nutzung für Wohnzwecke vorliegt.
3. Für die Forderung der Energieversorgungsunternehmen an Heizkosten spricht die Vermutzung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen.
4. Für die Ermittlung des Hilfebedarfs i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II ist auf einen monatlichen Maßstab abzustellen (vgl. §§ 41 Abs. 1, 20 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 2 Satz 2, 30 Abs. 1, 24 Abs. 1 SGB II). Es ist vorliegend kein Grund erkennbar davon abweichend bei den Heizkosten auf einen durchschnittlichen jährlichen Bedarf abzustellen (der Energieversorger verlangt vorliegend 11 Abschläge pro Jahr).

gruß TV Pirat
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: Antwort vom Sozialgericht - was soll das heißen?

Da hast du dir schön ins Bein geschossen.Hättest niemals eine einmal genehmigte Leistung kürzen lassen sollen.
OK, ist nun mal so. Was das Gericht sagt ist ganz einfach. Da du in der Zeit von 3/2005 bis 9/2005 die Wohnung ohne Garage mieten konntest , ist das der Normalfall und die Garage ist ein " Wunschzusatz" deinerseits, wie ein Pool oder Garten. Du must dem Gericht klarmachen, daß dem nicht so ist.
Besorge dir von deinem Vermieter ein Schreiben , indem explizit steht das eine Vermietung der Wohnung ohne Stellplatz nicht möglich war und auch weiter nicht möglich ist. Das die einmal gewährte Befreiung von den Kosten für den Zeitraum 3/2005 bis 9/2005 keine allgemeine Gültigkeit auf Dauer hat. Besorge dir , oder schau in deine Akten , ob dort irgendwo drin steht, daß eine Anmietung der Wohnung mit Stellplatz durch die Behörde genehmigt wurde, wobei Wert auf den Zusatz "mit Stellplatz " zu legen ist. Lege das dem Gericht bei und schreib denen auch wie die Sachlage mit dem kostenlosen Stellplatz bei deinen Eltern war.
Und dann hoffe das das Gericht deiner Argumentation folgt. Viel Glück
mfg psychotie
 
AW: Antwort vom Sozialgericht - was soll das heißen?

Ja, das weiss ich jetzt auch. Ich wollte eben soziale Verantwortung übernehmen und nicht Kosten beanspruchen, die ich eigentlich erst später brauche. Aber du hast schon recht, hätte ich bloss nichts gesagt, dann hätten die den Stellplatz übernommen und ich hätte den dann einfach nicht genutzt , da ja ein wenig weiter eine Garage steht. (bis zum Auszug meiner Eltern in der alten Wohnung /Mietshaus/ wie gesagt Eigenbedarskündigung), wo ich auch wohnte.

Ja, das Gericht hat eigentlich schon viele Unterlagen, auch vom VM, das der Stellplatz zum Mietvertrag gehört. Es gibt sogar ein Aktenvermerk, woraus ersichtlich ist, das ein Mietpreis inkl. Stellplatz genehmigt wurde, d.h. es ab 03.2005 ein Mietpreis von xxx EUR, den Betrag mit Stellplatz bestätigt wurde, obwohl ab 03.2005 weniger geazhlt wurde.(also abzgl. Stellplatz)

Naja, ich werde Morgen einmal ein Schreiben fertig machen und nochmal alles einreichen.

Drück mir die Daumen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
AW: Antwort vom Sozialgericht - was soll das heißen?

guter Rat von mir gehe zu deinen Vermieter und las dir Bescheinugen das du die Wohnung nur
zusammen mit dem Stellplatz Mieten konntest, heist das er schreibt das keine Wohnung ohne
Stellplatz Vermietet wird. das du ohne Stellplatz diese Wohnung nicht bekommen hättest.

gruß TV Pirat
 
AW: Antwort vom Sozialgericht - was soll das heißen?

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ja, wäre wohl besser, obwohl ich schon so etws ähnliches habe. Ich zitire mal:

"Gegenstand des Mietvertrages war ursprünglich ein PKW Stellplatz und nachfolgend aufgrund der Aänderung/Ergänzug eine Garage, die mit dem Mietvertrag die Wohnung betreffend mit vermietet wurde. (§1 Abs. Mietvertrag).

Eine gesonderte Kündigungsmöglichkeit soll vorliegend nach dem Ergebnis einer Rücksprache mit dem Eigentümer (Schreiben wurde durch Verwalter einen RA aufgesetzt) nicht bestehen, zumal die auch im Mietvertrag nicht ausgewiesen ist und es sich um einen einheitlichen Vertrag handelt.

Vielmehr war die Einbeziehung eines PKW-Stellplatzs bzw. vorliegend der Garage aufgrund der bestehehenden Zuordnung zur Wohnung mit bedingungsmäßiger Inhalt des Mietvertrages."

Dieses Schreiben liegt dem Gericht vor.

Gruß

Andreas
 
AW: Antwort vom Sozialgericht - was soll das heißen?

schön und gut, ich glaub aber das Gericht sieht das wohl so wie ich im Mietvertrag kann man schreiben
was man will für mich ist das ganze so das du eine Bescheinigung vom Vermieter brauchst aus der hervorgeht
das diese Wohnung nur mit Stellplatz Vermietet wird ohne Stellplatz wär der Mitvertrag nicht zustande gekommen.

gruß TV Pirat
 
AW: Antwort vom Sozialgericht - was soll das heißen?

Habe ich das jetzt überlesen? Du schreibst von "sozialer Verantwortung", aus der heraus Du von März bis September 05 den Stellplatz nicht genommen hast, da Du eine Alternative hattest. Also ist es doch wohl ganz offensichtlich möglich, die Wohnung ohne Stellplatz zu mieten - und noch offensichtlicher ist (laut Gesetzeszitat), dass ein Stellplatz selbstverständlich nicht beansprucht werden kann.

Also warum glaubst Du würde die Behörde falsch handeln? Oder glaubst Du das gar nicht, sondern versuchst das nur zu heilen, um eben die Annehmlichkeit zu haben - was ich menschlich verständlich fände, aber juristisch nicht zu argumentieren....
 
AW: Antwort vom Sozialgericht - was soll das heißen?

Das hat man davon wenn man meint etwas Gutes zu tun, man wird in den A**** getreten!

Anstatt das die Schmarotzer, die sogar im TV stolz erzählen was sie für faule Säcke sind mal an den Eiern packen und schütteln, werden Leute dafür bestraft das Sie mitdenken und auch mal etwas für den Staat sparen wollen.

Dennoch scheint es, als wenn Du damit genau das Gegenteil erreicht hast.
Du bist wohl den Stellplatz los, so Leid es mir auch tut.
 
AW: Antwort vom Sozialgericht - was soll das heißen?

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bitte lesen, das Schreiben wurde von einen Rechtsanwalt aufgesetzt (Verwalter des VM) und nicht von mir.

- - - Aktualisiert - - -

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Jein. Normalerweise werden die Wohnungen nur mit Stellplatz vermietet. Aber die alte Verwaltung hat es wohl nicht so genau genommen. Deshalb ist die auch schon seit 5 Jahren weg.
 
AW: Antwort vom Sozialgericht - was soll das heißen?

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Das dürfte nichts bringen, es sei denn, es wäre nachweislich keine andere "angemessene" Bude anmietbar gewesen! §22 SGB II sagt unmissverständlich:

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.....

Ein Stellplatz oder eine Garage darf also vom Gesetz her schon nicht mitfinanziert werden.
 
AW: Antwort vom Sozialgericht - was soll das heißen?

Ob gerecht oder nicht. Das Gericht stellt nur fest, dass die Wohnung auch ohne Stellplatz gemietet werden könnte. Wenn das der Vermieter nun nicht mehr weiter ohne Stellplatz akzeptiert, komt der Mieter nicht umher diese Kosten selbst zu tragen oder eine neue Wohnug zu suchen, die den Vorschriften entsprechen.

Fazit ist klar. Stur an die Vorschriften und Genehmigungen halten. Nicht bewegen! :emoticon-0144-nod:
 
AW: Antwort vom Sozialgericht - was soll das heißen?

Ich habe nur den 1. Post gelesen.

Hallo, meiner Ansicht nach, wird ein Stellplatz nicht von Hartz4 getragen. Steht überall so drin.
Ich glaube nicht, das es einen Sinn macht, dagegen zu klagen.

Die haben den bisher nur deshlab gezahlt, weil sie es nicht bemerkt hatten. Aber nun haben sie,
und zahlen (zu recht) nicht mehr.

Allerdings, müssen sie dir nun 6 MOnate Zeit einräumen, um die Kosten zu senken. Erst danach
dürfen sie den Stellplatz rausstreichen.

Ich glaube, der Vermieter wird Verständis haben, und auf
den Stellplatz verzichten. Immerhin war es nicht deine Absicht, ihn zu täuschen.

Oder sag ihm, er soll den Stellplatz inclusive machen, und dafür die Miete erhöhen. Das wäre
dann sicherlich die beste Variante, wenn man keine Lust auf Umzug hat.

Das wäre meine Meinung. Viel Glück!
 
AW: Antwort vom Sozialgericht - was soll das heißen?

Ja sehe ich auch so, dass hier der rechtswidrig begünstigte Verwaltungsakt solange erst einmal Bestand haben muss, bis man eine andere Bude zu den Angemessenheitskriterien in einem Kostensenkungsverfahren hätte real anmieten können.

Auf jeden Fall wäre die Miete wegen eines vorliegenden Fehlers von Amtswegen hier nicht einfach abrupt zu kürzen, weil dies unweigerlich dem Sozialstaatsgebot gemäß Artikel 1 widersprechen würde und mithin auch rechtswidrig wäre.

Es wäre unzumutbar, dass man seine existenzsichernde Regelbedarfe nach §20 SGB II hier auch noch ohne jegliches Eigenverschulden nun plötzlich und per Urknall zur Deckung seiner Miete nach §22 SGB II mit heranziehen sollte, wo doch der Regelsatz hier ohnehin schon verfassungswidrig gering gerechnet worden ist, um so ein Lohnabstandsgefüge zum Billiglohnsektor zu Gunsten der sozialunverantwortlichen Ausbeuterunternehmen wahren zu können. Siehe hierzu auch das Rechtsgutachten des Prof. Münder für die Hans Böckler Stiftung!
 
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