Nach einer neuen Rechtsauffassung des Amtsgerichts München sind IP-Adressen nicht als personenbezogene Daten anzusehen. Diese Entscheidung hat vor allem für Webseitenbetreiber große Auswirkungen, denn es gelten dann andere Datenschutzrichtlinien.
Damit widerspricht das AG München dem Amtsgericht Berlin, das bereits im Jahr 2007 eine genau gegenteilige Entscheidung getroffen hatte, nämlich dass IP-Adressen sehr wohl einzelnen Personen zuzuordnen sind.
Konkret hat das Urteil vor allem Auswirkungen für den Suchmaschinenbetreiber Google, der gewohnheitsmäßig die IP-Adressen der Nutzer speichert. In der Vergangenheit lag Google mit der EU im Disput über diesen Punkt.
Damit widerspricht das AG München dem Amtsgericht Berlin, das bereits im Jahr 2007 eine genau gegenteilige Entscheidung getroffen hatte, nämlich dass IP-Adressen sehr wohl einzelnen Personen zuzuordnen sind.
Konkret hat das Urteil vor allem Auswirkungen für den Suchmaschinenbetreiber Google, der gewohnheitsmäßig die IP-Adressen der Nutzer speichert. In der Vergangenheit lag Google mit der EU im Disput über diesen Punkt.