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PC & Internet Filesharing eines Pornofilms - Sohn haftet nicht für seine Mutter


Das Amtsgericht Augsburg wies mit Urteil vom 26.11.2016 (Az. 18 C 2074/15) eine Klage der Kanzlei Negele ab. Der Sohn sollte als Anschlussinhaber für die Aktivitäten seiner Mutter in die Störerhaftung genommen werden, als diese ihre Aussage verweigerte. Wegen der illegalen Verbreitung eines Pornofilms wurde eine Abmahnung über 2.000 Euro verschickt.

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Bei diesem skurrilen Fall war ausnahmsweise der Sohn der Anschlussinhaber. Dieser erhielt Post von der Kanzlei Negele, weil über seinen Internet-Anschluss angeblich der Pornofilm „Sex-Kontakte – Einfach Mal Fremd Ficken !!! – Sexdates“ verbreitet wurde. Die Kanzlei wollte dafür Schadenersatz von 1.500 Euro und Abmahnkosten von 500 Euro erheben. Der Sohn zahlte nicht und berief sich darauf, er habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Außerdem war zur Tatzeit seine Mutter allein zu Hause. Diese machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, weswegen ihr Sohn in die Störerhaftung genommen werden sollte. Vertreten wurde er von der Kanzlei Andresen in Landsberg am Lech. Interessant ist außerdem, dass das fragliche Werk vom Rechteinhaber BB Video GmbH gar nicht zum Verkauf angeboten wird. Statt der Webseite des Klägers bestand über Jahre hinweg ledliglich eine leere „Baustelle“ ohne jeden Inhalt. So fehlt dort neben dem Impressum auch eine Widerrufsbelehrung und weitere Informationen. Insbesondere den Anforderungen zum Kinder- und Jugendschutz wird nicht genüge getan.

Rechtsanwältin Frauke Andresen stellte außerdem fest, im Haushalt ihres Mandanten war als DSL-Router eine FritzBox! mit den bekannten Sicherheitslücken installiert. Nach ihrer Auffassung kam „auch nur ein Hacker-Angriff“ infrage. Merkwürdig war in jedem Fall, dass der Hashwert auf einen ganz anderen Film namens „10 deutsche Sexdates“ hingewiesen hat. Wurde etwa der falsche Film abgemahnt? Abweichend von der Abmahnung wurde zudem laut Klage eine ganz andere Tauschbörsensoftware eingesetzt. Frauke Andresen „Es wäre natürlich auch zu viel Mühe, (für die Erstellung der Abmahnung) die aus Textausteinen bestehenden Standardschreiben den konkreten Daten anzupassen …“ Anstatt der Software BitTorrent wurde in der Klageschrift der Client Transmission 2.21 angegeben.

Den Sohn schuldig zu sprechen, lehnte das Amtsgericht Augsburg ab. Der Abgemahnte musste nicht darlegen, wer letztlich die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Der Anschlussinhaber muss nicht seine volljährige Mutter lückenlos überwachen oder belehren. Zudem darf nicht vor Gericht spekuliert werden, wer denn nun für die illegale Verbreitung des Werkes tatsächlich infrage kommt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – die Kanzlei Negele hat bereits Berufung eingelegt.

Wohngemeinschaft: Abgemahnter haftet nicht für das Filesharing Dritter

Ganz ähnlich ging auch dieser Fall aus. Nachdem ein Anschlussinhaber nicht die Abmahnung in Höhe von über 1.600 Euro bezahlen wollte, wurde er vor dem Amtsgericht Saarbrücken angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, er habe über seine Leitung das Spiel „Euro Truck Simulator 2“ der Firma S.C.S. Software s.r.o. illegal verbreitet. In der Wohnung leben aber noch seine Ehefrau, seine Tochter und dessen Ehemann. Der Angeklagte sollte in Störerhaftung genommen werden. Zuvor hatte man ihm ein Vergleichsangebot in Höhe von 850 Euro gemacht, was er ebenfalls ablehnte. Weil er das PC-Spiel nicht verbreitet hat, verweigerte er jegliche Zahlung.

Nach Eingang der Abmahnung befragte er die anderen Mitbewohner, ob diese mit ihren Geräten Filesharing begangen haben, was verneint wurde. Daraufhin hat der Mann, der früher Mitinhaber eines Computergeschäftes war, seinen eigenen Rechner durchsucht. Er wurde allerdings nicht fündig auf der Suche nach P2P-Software. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Namen aller erwachsenen Mitbewohner angegeben, die zum fraglichen Zeitpunkt Zugriff auf die Internetleitung hatten. Außerdem erlaubte der Abgemahnte eine Befragung sowie die Untersuchung der Festplatte seines Computers. Daraufhin wies das Amtsgericht Saarbrücken die Klage des Rechteinhabers (Az. 121 C 339/16 (09) ab.

Laut Urteil scheidet eine Heranziehung als Täter aus, weil er seiner sekundären Darlegungslast genüge getan hat. Da alle Mitbewohner erwachsen sind, scheidet auch die Störerhaftung des Mannes aus. Laut Urteil vom BGH vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15) muss der Anschlussinhaber nicht den wirklichen Täter vor Gericht angeben. Das muss vielmehr der Kläger, also die Kanzlei des Rechteinhabers, tun.

Quelle: Tarnkappe
 
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